Satzung
Die Satzung wurde zur Gründungsversammlung des GRÜNE LIGA
Sachsen e.V. am 13.6.1992 beschlossen und durch die Landesdele-
giertenversammlungen am 4.3.1995, am 16.3.2002, am 18.9.2004,
am 18.3.2006 und am 16.9.2006 leicht verändert beziehungsweise
ergänzt. Zur Landesmitgliederversammlung am 27.10.2007 wurden
erneut Änderungen der Satzung beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »GRÜNE LIGA Sachsen e.V.« und wird nachstehend »der Verein« genannt.
- Sitz des Vereins ist Dresden. Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes insbesondere im Freistaat Sachsen und die weitergehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft, um die Lebensbedingungen von Mensch und Natur zu erhalten bzw. zu verbessern.
- Vereinszweck ist insbesondere, die auf dem Gebiet der Ökologie tätigen Gruppen und Einzelakteure, Bürgerinitiativen und sonstigen nichtstaatlichen Vereinigungen im Freistaat Sachsen zu unterstützen, zusammen zu führen und ihnen rascher zu einer größeren Wirksamkeit zu verhelfen. Vereinszweck ist weiterhin die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Umweltbildung und der Gestaltung ihrer Freizeit sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnervereinen in sozialen und Umweltprojekten.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Schaffung geeigneter Bedingungen für die inhaltliche Arbeit der Mitglieder und anderer an der Vereinsarbeit Beteiligter sowie für deren Koordinierung,
- bevorzugtes Engagement um ökologische Belange im kommunalen und regionalen Bereich,
- die aktive Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschaftsflächen und –objekten sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz,
- Vortrags-, Schulungs- und Kulturveranstaltungen, Seminare, Tagungen, Workshops usw.,
- Ausstellungen, Informationsstände, Exkursionen, Publikationen und Pressearbeit,
- Fachgruppenarbeit, Initiierung und Durchführung von Aktionen und Projekten,
- Mitwirkung als Sachverständige in parlamentarischen und außerparlamentarischen Gremien und Initiativen, insbesondere auch bei der Diskussion von Gesetzesentwürfen und Planungs- und Genehmigungsverfahren.
- Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell ungebunden. Er grenzt sich gegen Nationalismus, Rassismus, Militarismus und Gewalt gegen Menschen ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins werden zeitnah und nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Der Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
- Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Beiträgen, Erlösen und Zuwendungen.
- Der Verein verwendet keine Mittel zur Unterstützung politischer Parteien.
- Das Nähere zur Finanzierung und Mittelverwendung regelt die Finanzordnung
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind:
- Einzelmitglieder
- Mitgliedsgruppen mit eigener und ohne eigene Rechtsfähigkeit
- Regionalvereinigungen ohne eigene Rechtsfähigkeit und Regionalvereine mit eigener Rechtsfähigkeit
- Fördermitglieder
- Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die die Satzung anerkennt, die Ziele des Vereins unterstützt und im Sinne des Vereinszwecks aktiv oder fördernd tätig sein will.
- Mitglieder des Vereins gem. § 5 (1) a), b) und c) gestalten die Arbeit des Vereins durch ihre aktive Mitarbeit und haben volles Stimmrecht bei allen Vereinsangelegenheiten, während Mitglieder gem. § 5 (1) d) den Verein regelmäßig, materiell durch ihren Förderbeitrag als Geld- oder Sachwert unterstützen, von den Geschäftsstellen regelmäßig Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen und Versammlungen erhalten, ohne Stimmrecht bei den Vereinsangelegenheiten zu besitzen.
- Die Aufnahme in den Verein setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, in der die Satzung anerkannt wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Mitgliedsbestätigung (Mitgliedskarte o.ä.) und Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages. Über die Aufnahme von juristischen Personen als Mitglieder gem. § 5 (1) a), b), d) in (1) c) entscheiden die Leitungs-/ Koordinierungsgruppen der Regionalvereinigungen bzw. bei Antrag in den Landesverband der Landessprecherrat.
- Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beschlossen und sind im übrigen durch die Beitragsordnung geregelt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Sie endet bei natürlichen Personen weiterhin durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Löschung im einschlägigen Register.
- Der Austritt erfolgt jeweils zum Jahresende durch eine schriftliche Austrittserklärung an die zuständige Regionalvereinigung oder an den Landesverband oder durch
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung. - Ein Mitglied, das den Verein schädigt oder gröblich gegen den Vereinszweck verstößt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des
Landessprecherrates. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Der Ausschluss ist unverzüglich schriftlich zu erklären. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 30
Tagen bei der Schiedskommission Einspruch erheben. Kann die Schiedskommission keine einvernehmliche Lösung herbeiführen, entscheidet die Landesmitgliederversammlung abschließend.
§ 6 Organisationsstruktur und Arbeitsweise
- Der Verein arbeitet eigenständig als sächsischer Landesverband innerhalb der Vereinigung »GRÜNE LIGA e.V.« und ist der Satzung und den Aufgaben der »GRÜNE LIGA e.V.« verpflichtet.
- Die wesentlichen Einrichtungen hinsichtlich der Vereinsarbeit sind
- Arbeits-, Projekt-, Fachgruppen bzw. Kontaktstellen
- die Regionalbüros
- das Landesbüro
Die Arbeits-, Projekt- und Fachgruppen mit selbstbestimmten Arbeitsfeldern bilden
die Grundlage für die Arbeit des Vereins. Die Regionalbüros und das Landesbüro
dienen der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vereins und zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit der Mitglieder.
§ 7 Regionalvereinigungen
- Regionalvereinigungen sind die rechtlich unselbständigen Anlauf- und Koordinierungsstellen des Vereins. Sie sind zuständig für Mitgliederverwaltung und – kartei, Beitragskasse, Informationskontakt zu den Mitgliedern und die zur Durchsetzung des Vereinszwecks wesentlichen Informations-, Koordinierungs- und Arbeitstreffen und sonstigen Aktivitäten. Insofern ist jedes Mitglied im Verein, soweit möglich, in einer Regionalvereinigung, ersatzweise im Landesverband, zu integrieren.
- Die territoriale Abgrenzung des Einsatzgebietes einer Regionalvereinigung ist nicht an Verwaltungsgrenzen gebunden. Sie orientiert sich viel mehr an natur- und kulturräumlichen Kriterien und ist von der Regionalvereinigung selbst zu bestimmen. Die Bezeichnung einer Regionalvereinigung lautet »GRÜNE LIGA Sachsen e. V.
Regionalvereinigung (Region)« oder als Kurzform, »GRÜNE LIGA (Region)«. Der Titel »Regionalvereinigung« gilt als Status bei Erfüllung der in § 7 (3) genannten Kriterien. - Die Gründung einer Regionalvereinigung kann erfolgen, wenn es in einer Region mehr als 20 Mitglieder gem. § 5 (1), a) bzw. Personen in Mitgliedsgruppen gem. § 5 (1), b) gibt. Sinkt die Anzahl der genannten Mitglieder unter diese Zahl, löst sie sich auf, d.h., sie verliert den Status als »Regionalvereinigung«.
- Die Regionalvereinigung regelt ihr Finanzwesen und rechtlich relevante Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den für den Verein als Ganzes geltenden Festlegungen. Wichtige Beschlüsse sind in Mitgliederversammlungen oder Delegiertenversammlungen zu fassen, die nach demokratischen Prinzipien einberufen und durchgeführt werden. Sie wählt aus ihrer Mitte ein Leitungs-/Koordinierungsteam, und ist im übrigen in ihrer Organisationsform und Arbeitsweise frei. Die Regionalvereinigung erstellt jährlich einen Bericht und legt diesen den Organen des Vereins vor.
- Der Landessprecherrat hat die Aufgabe, eine Regelung im Innenverhältnis zwischen Landesverband und Regionalvereinigungen herzustellen.
§ 7a Regionalvereine
Regionalvereinigungen erhalten das Recht, sich als Regionalvereine mit eigener Rechtsfähigkeit zu konstituieren. Die Umwandlung einer Regionalvereinigung in einen Regionalverein setzt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Landessprecherrat voraus, in der die Rechtsnachfolge zu regeln ist.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Landesmitgliederversammlung
- der Landessprecherrat
§ 9 Der Landessprecherrat
- Der Landessprecherrat wird von der Landesmitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern des Vereins: dem Vorsitzenden (dem Landessprecher), einem Schatzmeister, und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Von diesen können dazu bis zu zwei weitere Landessprecherratsmitglieder kooptiert werden. Die Gesamtzahl der gewählten und kooptierten Mitglieder des Landessprecherrates darf 10 nicht übersteigen. Der Schatzmeister und ein weiteres gewähltes Landessprecherratsmitglied sind stellvertretende Vorsitzende des Landessprecherrates.
- Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Ausübung der Einzelvertretungsberechtigung muss durch Beschlüsse des Landessprecherrates herbeigeführt werden.
- Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins im Sinne des BGB werden vom Landessprecherrat mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die kooptierten Mitglieder und die, die Angestellte des Vereins sind, können nicht zum Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
- Dem Schatzmeister obliegen die Finanzangelegenheiten des Vereins, die im übrigen durch eine Finanzordnung geregelt sind. Ihm kommt hierfür Weisungsrecht zu.
- Der Landessprecherrat kann Beschlüsse fassen in allen den Verein als Ganzes betreffenden Fragen, soweit diese nicht durch die Satzung oder durch Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung entschieden sind. Über seine Arbeit und Beschlüsse legt er auf der Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab. - Der Landessprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
- Der Landessprecherrat sorgt für Vorhaltung eines Landesbüros und kann eine/n Geschäftsführer/in berufen.
- Der Landessprecherrat kann den/die Geschäftsführer/in bevollmächtigten, bestimmte Fragen vorläufig zu entscheiden, sofern diese nicht den Kompetenzbereich der
Landesmitgliederversammlung betreffen.
§ 10 Landesmitgliederversammlung
- Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Landesmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mitglieder des Vereins gemäß § 5 (1) a) und b) mit mindestens einem Fünftel ihrer Stimmen dafür aussprechen oder mindestens eine Regionalvereinigung oder ein Regionalverein dieses verlangt oder der Landessprecherrat es für erforderlich hält.
- Die Einberufung der Landesmitgliederversammlung erfolgt durch den Landessprecherrat. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin (Postausgang) schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie der bis zu diesem Zeitpunkt beim Landessprecherrat eingereichten Beschlussanträge zu Satzungsänderungen und Auflösungsbegehren zu erfolgen.
- Die Tagesordnung kann durch Initiativanträge und Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Teilnehmer der Landesmitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderungen und auf Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung vorliegen.
- Jede Mitgliedsgruppe soll in der Landesmitgliederversammlung durch mindestens ein Mitglied, jede Regionalvereinigung und jeder Regionalverein durch mindestens zwei
Mitglieder vertreten sein. - Die Aufgaben der ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Berichte
- des Landessprecherrates
- der Kassenprüfer
- der Schiedskommission - Abnahme der Jahresrechnung für das vergangene Jahr und Entlastung des Landessprecherrates
- Satzungsänderungen
- Wahl des Landessprecherrates für den Zeitraum von 2 Jahren
- Beschluss über den Haushaltsplan für das kommende Jahr
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins
- Wahl der Schiedskommission auf die Dauer von 2 Jahren
- Berufung der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Die Landesmitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, dessen Richtigkeit vom Protokollanten und dem Vorsitzenden des Landessprecherrates oder einem seiner Stellvertreter durch Unterschrift bestätigt und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.
- Jede Regionalvereinigung und jeder Regionalverein hat in der Landesmitgliederversammlung die gleiche Höchstzahl an Stimmberechtigten, die der Landessprecherrat festlegt und spätestens mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung mitteilt. Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Stimmberechtigte ausgeübt werden. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Einzelmitglieder aus Mitgliedsgruppen, die in keiner Regionalvereinigung und keinem Regionalverein sind, haben jeweils eine Stimme. Maximum pro Regionalvereinigung oder Regionalverein sind 10 Stimmen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Landesmitgliederversammlung beruft mindestens zwei Kassenprüfer. Diese prüfen einmal jährlich die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber auf der ordentlichen Landesmitgliederversammlung. Sie können während des Geschäftsjahres durch den Landessprecherrat oder auf Antrag von mindestens zwei
Regionalvereinigungen oder Regionalvereinen zu weiteren Prüfungen und Beratungen herangezogen werden.
§ 12 Veröffentlichungen
- Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen mit dem Namen des Verfassers sowie seiner Funktion bzw. seiner Zugehörigkeit zu einem Organ oder einer Einrichtung des Vereins gekennzeichnet sein.
§ 13 Schiedskommission
- Vereinsinterne Streitigkeiten sind ohne Hinzuziehung eines Gerichtes durch eine Schiedskommission des Vereins beizulegen.
- Die Schiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
- Die Mitglieder werden von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen in dieser Zeit kein anderes Amt im Verein innehaben.
- Die Schiedskommission hat die Aufgabe, auf Antrag eines Vereinsorgans, einer Vereinseinrichtung oder einer Beteiligten, Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern zu klären, zu schlichten und über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes zu entscheiden.
- Die Verfahrensweise der Schiedskommission regelt diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entsprechend einer Geschäftsordnung.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung beschließt die Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen.
- Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, hat der Landessprecherrat zwei Mitglieder aus seinem Kreis als gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gehen Grundeigentum und Immobilien primär in das Eigentum des nutzenden und verwaltenden Regionalvereins über. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an den GRÜNE LIGA e.V. mit Sitz in Potsdam. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele gem. §2 zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen ist.
- Sofern eine Erlangung der Anerkennung bzw. Beibehaltung als gemeinnützig und/oder besonders förderungswürdig vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt werden, und/oder Änderungen der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der Landessprecherrat bevollmächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht den in § 2 genannten Zielen des Vereins zuwiderlaufen. Diese Änderungen sind der nächsten Landesmitgliederversammlung zur Bestätigung bzw. zum Ersatz durch andere Beschlüsse vorzulegen.
Tag der Errichtung: 13. Juni 1992
Tag der Änderung: 27. September 2007
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Satzung des GRÜNE LIGA Sachsen e.V., Stand 2007






