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Revision im Prozess Waldschlößchenbrücke

Mit dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.2011, mit dem die Berufung der GRÜNEN LIGA gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen wurde, hat der Streit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau des Verkehrszuges der Waldschlößchenbrücke seinen vorläufigen Höhepunkt, aber noch nicht seinen Abschluss gefunden.

Nach Auswertung der seit Anfang Mai 2012 verfügbaren Entscheidungsgründe sieht sich die GRÜNE LIGA genötigt, die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision einzulegen. In erster Linie  gilt es, die von den Bautzener Richtern erkannten, aber durchgehend zu Ungunsten der Kläger entschiedenen grundlegenden Rechtsfragen des europäischen Naturschutzrechts, die sich auch bei zahlreichen anderen Eingriffsvorhaben stellen, einer höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zuzuführen. Daneben ist es für die weitere Naturschutzarbeit in Sachsen aber auch wichtig, Gewissheit darüber zu gewinnen, ob Behörden des Freistaates tatsächlich berechtigt sind, Eingriffsvorhaben wie die Waldschlößchenbrücke erst einmal ohne sorgfältige Prüfung der sich damit verbindenden negativen Folgen für Natura 2000-Gebiete zuzulassen, um während der sich anschließenden gerichtlichen Verfahren gleichsam „auf Zuruf“ die Mängel der angegriffenen Entscheidung zu beheben, dies freilich nur, soweit die Kläger zu deren Geltendmachung berechtigt sind. Wenn ein solches Vorgehen Schule macht, könnte es künftig zahlreiche Fälle geben, in denen baulichen Anlagen erst einmal errichtet werden, um hernach – falls sich ein Kläger findet – erstmals zu prüfen, ob der Bau mit dem Naturschutzrecht eigentlich in Einklang steht. Wer – wie die GRÜNE LIGA – die gesetzlich zugewiesene Aufgabe als „Anwalt der Natur“ ernst nimmt, kann solche Entwicklungen nicht tatenlos zusehen.
Erfolgschancen hat die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts schon deshalb, weil es wichtige Rechtsfragen des europäischen Naturschutzrechts zu klären gilt. Die Waage der Justitia kann sich schon aus diesem Grunde zu Gunsten der GRÜNEN LIGA neigen. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass das Berufungsurteil in mancher Hinsicht mindestens Stirnrunzeln, gelegentlich sogar Kopfschütteln hervorruft.
So zeigen sich die Bautzener Richter überzeugt, dass die Johannstädter Elbwiesen als Lebensraum des Wachtelkönigs gänzlich ungeeignet sind, weil offensichtlich sei, dass in einem urbanen Raum und Naherholungsgebiet ein hohes Störpotenzial besteht. Dem Wachtelkönig selbst scheint dies trotz solcher Offensichtlichkeit entgangen zu sein, wurde er doch noch im Sommer 2011 mit bis zu sieben Rufern in den Wiesen festgestellt.
Während das Bundesverwaltungsgerichts im Interesse eines wirksamen Schutzes der Gebiete des Netzes Natura 2000 eine Prüfung der Auswirkungen beeinträchtigender Projekte verlangt, die „dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand“ entspricht, erklärt das Oberverwaltungsgericht es für ausreichend, wenn eine „Prüfung mit Augenmaß“ erfolgt; je kleiner ein Gebiet ist, umso genauer muss geprüft werden. Wenn das im Umkehrschluss bedeutet, dass bei großen Natura 2000-Gebieten wie dem „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ die Augen vor den Folgen eines Eingriffs auch schon einmal gänzlich verschlossen werden dürfen, erklärt sich zwanglos, warum der Kritik der GRÜNEN LIGA an den unzureichenden Untersuchungen des Beklagten keinen Erfolg beschieden war. Es bleibt allerdings die demnächst vom Bundesverwaltungsgericht zu beantwortende Frage, ob das „Augenmaß“ tatsächlich der richtige Maßstab ist, um die Gebiete des Netzes Natura 2000 zu schützen und das europäische Naturerbe zu bewahren.
Nicht unerwähnt bleiben darf schließlich, dass sich das Oberverwaltungsgericht den Einschätzungen der fachgutachterlichen Berater des Beklagten zu Art und Ausmaß der brückenbaubedingten Beeinträchtigungen zumeist anschließt, mit gleicher Regelmäßigkeit aber die zum Beweis des Gegenteils von den Klägern gestellten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten ablehnt. Wenn zur Begründung darauf verwiesen wird, für die richterliche Überzeugungsbildung lägen bereits genügend Erkenntnisse vor, ist das an sich kein ungewöhnlicher Vorgang. Wenn sich die richterliche Überzeugung aber auf Aussagen eines Fachberaters gründet, der seine Einschätzung zum verkehrsbedingten Tötungsrisiko gefährdeter Fledermäuse nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern auf eigene Kindheitserfahrungen stützt, die ihn gelehrt haben, dass man Fledermäuse mit einer Pudelmütze nicht fangen kann, legt dies schon die Frage nahe, ob den Erhaltungsinteressen des Naturschutzes eigentlich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit begegnet wurde.
Die wenigen Beispiele belehren darüber, dass auch jenseits der in grundlegender Hinsicht klärungsbedürftigen Rechtsfragen hinreichend Anlass besteht, an der Tragfähigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zu zweifeln. Es liegt auf der Hand, dass es um den Naturschutz nicht zum Besten bestellt wäre, wenn der von den Bautzener Richtern akzeptierte Umgang der Behörden mit den Vorschriften zum Schutz des europäischen Gebietsverbundes Natura 2000 in der Verwaltungspraxis des Freistaates Sachsen oder gar deutschlandweit aufgegriffen und zum allgemeinen Standard erhoben würde. Auch um Sorge dafür zu tragen, dass die Natura 2000-Gebiete weiterhin ihren Beitrag zur Bewahrung des europäischen Naturerbes erbringen können und nicht zu einer nur noch mit „Augenmaß“ bewirtschafteten Baulandreserve für politisch erwünschte Großprojekte geraten, wird die GRÜNE LIGA ihrer Rolle als „Anwalt der Natur“ wahrnehmen und alle rechtsstaatlichen Mittel nutzen, um dem Naturschutz zu seinem Recht zu verhelfen. In Konsequenz  dessen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht unausweichlich.

OVG Urteil vom 15. Dezember 2011 mit Entscheidungsbegründung (PDF mit 224 Seiten)

www.welterbe-erhalten.de

Team Waldschlößchenbrücke

GRÜNE LIGA Sachsen e.V. – Netzwerk Ökologischer Bewegungen
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