Neues Eilverfahren zur Waldschlößchenbrücke beim VG Dresden
Die GRÜNE LIGA hat erneut einen Eilantrag beim VG Dresden gegen die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die Waldschlösschenbrücke eingereicht. Hintergrund für diesen sog. „Abänderungsantrag“ ist eine Änderung der europäischen sowie der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung und die Ausweisung des Vogelschutzgebietes „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“.
Das BVerwG hat in einer Entscheidung zur Westumfahrung Halle die Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts deutlich verschärft und den Planfeststellungsbeschluss für die A 143 aufgehoben.
Die GRÜNE LIGA trägt nunmehr vor, dass diese Rechtslage auch für die Waldschlösschenbrücke gilt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält insbesondere für die Beeinträchtigung von Fledermäusen und geschützten Vogelarten lediglich Gefährdungsabschätzungen auf der Grundlage von Annahmen, die nicht durch eigene Untersuchungen untermauert sind. Dies widerspricht nach Ansicht der Verbände den klaren Vorgaben des BVerwG aus der A 143-Entscheidung.
Außerdem beruft sich die GRÜNE LIGA auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“. Bekanntlich wurde der gesamte Elbverlauf in Sachsen als Vogelschutzgebiet ausgewiesen, lediglich die Johannstädter Elbwiesen, über die die Waldschlösschenbrücke gebaut werden soll, wurden ausgespart. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der es nicht zulässig ist, Vogelschutzgebiete anhand anderer als rein ornithologischer Kriterien abzugrenzen. Die Herausnahme der Johannstädter Elbwiesen lässt sich ornithologisch nicht begründen, da es sich hier um einen für geschützte Vogelarten besonders wertvollen Bereich handelt, der für bestimmte Vogelarten deutlich besser geeignet ist als viele andere Teilbereiche des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets.
Wenn sich die Gerichte der Rechtsauffassung der GRÜNEN LIGA anschließen, dann würde der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden. Der Antragsteller in dem Planfeststellungsverfahren, also die Landeshauptstadt Dresden, hätte dann die Möglichkeit, in einem ergänzenden Verfahren den Planfeststellungsbeschluss durch entsprechende naturschutzfachliche Untersuchungen, die allerdings sehr umfangreich ausfallen müssten, nachzubessern. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile aber auch die Landeshauptstadt Dresden an dem Vorhaben nicht mehr festhalten will, könnte sie trotz des Bürgerentscheids nicht dazu verpflichtet werden, die Nachbesserungen in dem Verfahren vorzunehmen, so dass dies möglicherweise das endgültige Aus für die Waldschlösschenbrücke bedeuten würde.