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Gelebte Rechtsstaatlichkeit-Grundpfeiler eines erfolgreichen Handelns für den Naturschutz

Mit Urteil vom 15.07.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Leipzig für Recht, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Waldschlösschenbrücke in Dresden mit dem geltenden Habitat- und Artenschutzrecht nicht vereinbar und damit rechtswidrig ist. In letzter Instanz haben damit die Bundesrichter die Position der GRÜNEN LIGA Sachsen e.V. als Klägerin bestätigt. Die Kosten des Verfahrens hat der Freistaat Sachsen als Beklagter zu tragen.

So liest sich in wenigen unspektakulären Worten die Bilanz eines Rechtsstreits unseres Naturschutzverbandes, welcher über 12 Jahre andauerte und in dessen Ergebnis dem Naturschutz erst nach Vorlage beim europäischen Gerichtshof in Luxemburg zumindest in der Theorie zu seinem Recht verholfen wurde.

In der Theorie zunächst nur deshalb, weil die Waldschlösschenbrücke auf Grund der (Fehl-) Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Sachsen bereits gebaut wurde und es nun erst neuer naturschutzfachlicher Untersuchungen bedarf, um vollumfänglich die Auswirkungen des Bauwerks und seines Betriebs für das europarechtlich geschützte Elbtal in Dresden zu ermitteln.

Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat nämlich zur Folge, dass die Landesdirektion Sachsen ein neues Verfahren durchführen und die bislang zu Unrecht unterlassenen naturschutzbezogenen Prüfungen nachholen muss. Dem Freistaat Sachsen bietet sich daher die Gelegenheit, die festgestellten Mängel im Rahmen einer ordnungsgemäßen und vollständigen Prüfung zu beheben.

Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Freistaates Sachsen im Termin zur mündlichen Verhandlung betonte, es würde nur weiteres Papier produziert, ohne dass sich in der Sache etwas ändert und ein Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen sich bereits in ähnlichem Sinne der Presse gegenüber äußerte, scheint das Ergebnis der nachzuholenden Prüfung für den Freistaat Sachsen bereits festzustehen, noch bevor auch nur der erste Prüfungsschritt unternommen wurde. Nicht zuletzt angesichts solcher Ankündigungen wird die GRÜNE LIGA sorgfältig darauf achten, dass eine ergebnisoffene Prüfung erfolgt, die den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts den gebührenden Respekt erweist.

Und es hat sich angesichts der Verlautbarungen der Vertreter des Beklagten noch einmal bestätigt, dass es vollkommen richtig war, dass die GRÜNE LIGA Sachsen nicht auf die Anregung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem „Vergleich“ zwei Tage vor der Urteilsverkündung eingegangen ist. Denn es macht keinen Sinn, für eine „Abstandszahlung“ oder die Anlage einer Ersatzbiotopfläche von wenigen Hektar auf ein rechtskräftiges Urteil des höchsten Verwaltungsgerichts mit grundsätzlicher Aussage und hoher Symbolkraft für den Naturschutz in Deutschland zu verzichten.

Die Beharrlichkeit und Standhaftigkeit der GRÜNEN LIGA Sachsen haben sich gelohnt, wurde doch am Beispiel der Waldschlösschenbrücke auch anderen Trägern von Eingriffsvorhaben in Sachsen und darüber hinaus deutlich gemacht, dass man die rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Natur und Landschaft ohne wenn und aber umsetzen sollte. Und es wurde für den aufmerksamen Betrachter klar, dass die GRÜNE LIGA Sachsen mit aller Ernsthaftigkeit für die Umsetzung naturschutzrechtlicher Vorgaben eintritt und sich nicht mit finanziellen Vergleichsangeboten „kaufen“ lässt.

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